AGB

§ 1 Geltungsbereich, Angebot und Vertragsabschluss

1.1 Die nachfolgenden Bedingungen („AGB”) gelten für das Rechtsverhältnis zwischen der Firma BDRIVEN GmbH (im Folgenden „BDRIVEN”) und dem Besteller, wenn und soweit es um die Erbringung von Leistungen durch BDRIVEN geht. Stehen die AGB in Widerspruch mit Bedingungen des Bestellers oder eines Dritten, mit dem BDRIVEN in eine Geschäftsbeziehung tritt, so gehen die vorliegenden AGB vor, und zwar auch dann, wenn BDRIVEN in Kenntnis der widersprechenden/abweichenden AGB diesen nicht ausdrücklich widerspricht oder die Leistung vorbehaltlos erbringt.
1.2 Angebote von BDRIVEN sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, freibleibend.
1.3 Der Vertrag kommt mit der schriftlichen oder in elektronischer Form abgegebenen Bestätigung des Auftrages oder mit der tatsächlichen Leistungserbringung durch BDRIVEN zustande, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Der Besteller kann seinen Auftrag schriftlich, in elektronischer Form oder mündlich erteilen. Die vorstehenden Sätze gelten auch für Ergänzungen oder Abänderungen des Auftrages.

§ 2 Leistungsinhalt

2.1 Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der Bestätigung des Auftrages maßgebend. § 1 Abs. 2 und § 3 bleiben unberührt.
2.2 Die Leistung umfasst in dem durch die Bestätigung des Auftrages vorgegebenen Rahmen die Bereitstellung eines Fahrzeugs der vereinbarten Art mit Fahrer und die Durchführung der Beförderung.

2.3 Die vereinbarte Leistung umfasst nicht:
a) die Erfüllung des Zwecks der Fahrt,
b) die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und hilfsbedürftigen Personen,
c) die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste im Fahrzeug zurücklässt,
d) die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen,
e) die Information über die für alle Fahrgäste einschlägigen Regelungen, soweit sie insbesondere in Devisen-, Pass-,
Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften enthalten sind und die Einhaltung der sich aus den Regelungen ergebenden
Verpflichtungen. Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde.

§ 3 Leistungsänderungen

3.1 Leistungsänderungen durch BDRIVEN, die nach Zustandekommen des Vertrages notwendig werden, sind zugelassen, wenn die Umstände, die zur Leistungsänderung führen, von BDRIVEN nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind und soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind. BDRIVEN hat dem Besteller Änderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären.
3.2 Leistungsänderungen durch den Besteller sind mit Zustimmung von BDRIVEN möglich. Sie bedürfen der Schriftform oder der elektronischen Form, es sei denn, etwas anderes wurde vereinbart.

§ 4 Preise und Zahlungen

4.1 Es gelten die Preise der zum Tag des Vertragsabschlusses aktuellen Preisliste von BDRIVEN, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde.
4.2 Nebenkosten wie z. B. Straßen- und Parkgebühren, Kraftstoff, Übernachtungskosten für den/die Fahrer sind im Preis enthalten, es sei denn, es wurde etwas abweichendes vereinbart.
4.3 Mehrkosten aufgrund vom Besteller gewünschter Leistungsänderungen werden zusätzlich berechnet.
4.4 Die Geltendmachung von Kosten, die aus Beschädigungen oder Verunreinigungen des Fahrzeugs entstehen, bleibt unberührt.
4.5 Rechnungen von BDRIVEN sind nach Erhalt ohne Abzug fällig.
4.6 Vorauskasse oder Barzahlung im Auto sind ebenfalls zulässig. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt sobald BDRIVEN über den geforderten und in Rechnung gestellten Betrag verfügen kann. Gerät der Besteller in Verzug so ist BDRIVEN mit Ablauf der 14 tägigen Zahlungsfrist berechtigt auf den noch ausstehenden Betrag Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu berechnen. Für den Fall, das der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, oder wenn uns Umstände bekannt werden, dass die Kreditwürdigkeit in Frage zu stellen ist, ist BDRIVEN berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen und Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Ferner ist BDRIVEN berechtigt im Falle des Verzuges des Bestellers von sämtlichen Verträgen zurückzutreten.

§ 5 Rücktritt und Kündigung durch den Besteller

5.1 Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten. Nimmt er diese Möglichkeit wahr, hat BDRIVEN dann, wenn der Rücktritt nicht auf einen Umstand beruht, den es zu vertreten hat, anstelle des Anspruchs auf den vereinbarten Preis einen Anspruch auf angemessene Entschädigung. Deren Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten Preis unter Abzug des Wertes, der von BDRIVEN ersparten Aufwendungen und etwaiger durch andere Verwendungen des Fahrzeugs erzielten Erlöse. Sofern nicht anders vereinbart kann BDRIVEN Entschädigungsansprüche wie folgt pauschalisieren:

Bei einem Rücktritt

a) bis 30 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 15% des Preises,
b) ab 29 bis 11 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 30% des Preises,
c) ab 10 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 70% des Preises
d) ab 24 Stunden vor dem geplanten Fahrtantritt 100% des Preises; wenn und soweit der Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden von BDRIVEN überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist, als die Pauschale. Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf Leistungsänderungen von BDRIVEN zurückzuführen ist, die für den Besteller erheblich und unzumutbar sind. Weitergehende Rechte des Bestellers bleiben unberührt.

5.2 Kündigung

a) Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen nach Fahrtantritt notwendig, die für den Besteller erheblich und nicht zumutbar sind, dann ist er - unbeschadet weiterer Ansprüche - berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesen Fällen ist BDRIVEN verpflichtet, auf Wunsch des Bestellers die Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt im Hinblick auf die Rückbeförderung Mehrkosten, so werden diese vom Besteller getragen.
b) Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, wenn die notwendig werdenden Leistungsänderungen auf einem Umstand beruhen, den BDRIVEN nicht zu vertreten hat.
c) Kündigt der Besteller den Vertrag, steht BDRIVEN eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

§ 6 Rücktritt und Kündigung durch BDRIVEN

6.1 Rücktritt BDRIVEN kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände, die BDRIVEN nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung unmöglich machen. In diesem Fall kann der Besteller nur die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bestellung entstandenen notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen.

6.2 Kündigung

a) BDRIVEN kann nach Fahrtantritt kündigen, wenn die Erbringung der Leistung entweder durch höhere Gewalt, oder durch eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblokaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen, oder durch den Besteller erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle einer Kündigung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund einer Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art ist BDRIVEN auf Wunsch des Bestellers verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei Kündigung wegen höherer Gewalt Mehrkosten für die Rückbeförderung, so werden diese vom Besteller getragen.
b) Kündigt BDRIVEN den Vertrag, steht ihr eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

§ 7 Gepäck und sonstige Sachen

7.1 Gepäck im normalen Umfang und, nach Absprache, sonstige Dinge werden mit befördert.
7.2 Für Schäden, die durch den Besteller oder seinen Fahrgästen mitgeführten Sachen verursacht werden, haftet der Besteller, wenn sie auf Umständen beruhen, die von ihm oder seinen Fahrgästen zu vertreten sind.

§ 8 Haftung

8.1 BDRIVEN haftet im Rahmen des § 23 PBefG wegen schuldhafter verursachter Sachschäden bis zu einem Betrag von € 1.000 je geschädigtem Fahrgast, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Weitere vertragliche oder deliktische Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen entgangenem Gewinn und Folgeschäden, sind ausgeschlossen, soweit nicht gesetzlich zwingend, z.B. bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Außer in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ist die Haftung wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8.2 Die Regelung unter § 8 Abs. 1 gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Bestellers oder eines seiner Fahrgäste. Insoweit gelten die gesetzlichen Vorschriften.

8.3 BDRIVEN haftet nicht für Schäden, soweit diese ausschließlich auf einem schuldhaften Handeln des Bestellers oder eines seiner Fahrgäste beruhen.
8.4 Terminzusagen sind stets nur voraussichtliche Angaben, auch wenn sie in schriftlicher Form erfolgen. In keinem Fall haftet BDRIVEN für Terminversäumnisse und deren wirtschaftlichen Folgen, soweit diese nicht von BDRIVEN verschuldet sind, wie etwa Verspätungen / Verzögerungen verursacht durch: Verkehrsstaus, Straßensperrungen, Fahrzeugpannen, Verkehrsunfälle oder schlechte Witterung.
8.5 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 1 Jahr, sofern der Besteller Unternehmer ist.

§ 9 Freistellung durch den Besteller

9.1 Der Besteller stellt BDRIVEN und alle von ihr in die Vertragsabwicklung eingeschalteten Personen von allen Ansprüchen frei, die auf einem der in § 2 Abs. 3 lt. a. - e. umschriebenen Sachverhalte beruhen;
9.2 Der Besteller stellt BDRIVEN und alle von ihr in die Vertragsabwicklung eingeschalteten Personen von Haftungsansprüchen wegen Sachschäden von Fahrgästen, die nicht Besteller sind, frei, soweit nicht BDRIVEN gegenüber dem Besteller gemäß § 8 Ziffer 1 haftet.

§ 10 Verhalten des Besteller und der Fahrgäste

10.1 Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung. Den Anweisungen des Fahrers ist Folge zu leisten.
10.2 Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Fahrers nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von Anweisungen eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Mitfahrgäste entsteht oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für BDRIVEN unzumutbar ist. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegenüber BDRIVEN bestehen in diesen Fällen nicht; BDRIVEN kann in diesen Fällen den vollen Preis verlangen.
10.3 Beschwerden sind zunächst an das Bordpersonal, und, falls dieses mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann, an BDRIVEN zu richten.
10.4 Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.

§ 11 Gerichtsstand und Erfüllungsort

11.1 Erfüllungsort Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich Hamburg.
11.2 Gerichtsstand
a) Ist der Besteller ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand Hamburg
b) Hat der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Zustandekommen des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist Gerichtsstand ebenfalls der von BDRIVEN.
11.3 Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich.